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RECHTSPRECHUNG


RS0115307:


Anwendung des LBG: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Den spezifischen Umständen des Einzelfalls wird durch Abschläge und Zuschläge zum üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis nach § 2 Abs 2 LBG Rechnung getragen. Für alle Liegenschaften gibt es so einen Verkehrswert.


Rechtssatz:

Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Den spezifischen Umständen des Einzelfalls wird durch Abschläge und Zuschläge zum üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis nach § 2 Abs 2 LBG Rechnung getragen. Für alle Liegenschaften gibt es so einen Verkehrswert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob55/01a; 6Ob117/02b; 2Ob171/15h; 5Ob122/16a

Schlagworte:

Entscheidung:
29.05.2001

Norm:
LBG §2 Abs1
LBG §2 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 55/01a 5 Ob 55/01a Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 55/01a
6 Ob 117/02b 6 Ob 117/02b Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. (T1)
2 Ob 171/15h 2 Ob 171/15h Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 171/15h
5 Ob 122/16a 5 Ob 122/16a Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (T2)