Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert,…
Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt oder dieser nur geringfügig…