Schlagwort: Haftung FILTER AUFHEBEN
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RS0017178
Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten besteht dann, wenn der Besteller des Gutachtens gerade die Interessen des Dritten mitverfolgt und dies für den Sachverständigen auch erkennbar ist. Den Sachverständigen trifft somit eine Sorgfaltspflicht, wenn er damit rechnen muss, dass sein …
RS0017501
Beim Regress von Mitschuldigen untereinander bestimmt sich die endgültige Haftung im Innenverhältnis nach dem Ausmaß der Beteiligung, also nach Verschuldensanteilen und nach Verursachungsanteilen.
RS0021534
Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig …
RS0129099
Keine Auskunft über Haftpflichtversicherung: Gemäß § 2a SDG ist jeder Sachverständige verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies dem zuständigen listenführenden Gerichtspräsidenten nachzuweisen. Der OGH hat aus Anlass einer Klage einer Partei gegen einen …
RS0119703
Haftung des Sachverständigen nach § 13 Abs 2 BTVG: Bei Bauträgerprojekten wird regelmäßig vereinbart, dass die Käufer den jeweiligen Kaufpreis nach einem gesetzlich vorgegebenen Ratenplan an den Bauträger zahlen (§ 10 BTVG). Der Treuhänder hat einen Ziviltechniker oder einen Sachverständigen …
RS0026316
Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten als Hilfsorgan: Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem § 1299 ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben …
RS0026316 T1
Maßstab der Haftung für den Sachverständigen: Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit.
RS0017178 [T8]
Maßstab für Fälle der Haftung gegenüber Dritten: Welche Interessen Dritter geschützt sind, ergibt sich aus dem Gutachtensauftrag.
RS0106433 [T11, T12]
Haftung gegenüber Dritten auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens: Ein (Immobilien)sachverständiger haftet nicht nur demjenigen, der ein Gutachten in Auftrag gibt, sondern auch demjenigen, dessen Interessen nach der Vorstellung des Auftraggebers für den Sachverständigen erkennbar durch die Gutachtenserstellung mitverfolgt werden. Dies …
RS0026316 [T5]
Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren.
RS0026316 [T4]
Haftung im Strafverfahren: Auch der im Strafverfahren bestellte Sachverständige haftet – ähnlich wie im Zwangsversteigerungsverfahren – allen Beteiligten. Dies gilt vor allem zugunsten des Angeklagten beziehungsweise des Beschuldigten.
S0026316 [T3]
Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige haftet bei Vornahme einer Schätzung sohin nicht nur dem Ersteher, sondern „allen Beteiligten“, vor allem also auch dem Verpflichteten.