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RECHTSPRECHUNG


RS0026552


Haftung gegenüber Dritten auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens: Ein (Immobilien)sachverständiger haftet nicht nur demjenigen, der ein Gutachten in Auftrag gibt, sondern auch demjenigen, dessen Interessen nach der Vorstellung des Auftraggebers für den Sachverständigen erkennbar durch die Gutachtenserstellung mitverfolgt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten für den Sachverständigen erkennbar, einem Dritten als Dispositionsgrundlage dienen soll. Der Sachverständige muss daher immer im Auge behalten, zu welchem Zweck ein Gutachten erstattet wird.


Rechtssatz:

Eine Haftung ist dann anzunehmen, wenn der Besteller des Gutachtens (der um Auskunft Ersuchende), für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines - oder mehrerer bestimmter - Dritten bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (so schon SZ 34/39, JBl 1981,319); in diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob547/84; 8Ob542/85; 1Ob587/90; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 10Ob32/11w; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 4Ob249/14t

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.1984

Norm:
ABGB §1300 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 547/84 3 Ob 547/84 Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84 Veröff: SZ 57/122 = RdW 1985,9
8 Ob 542/85 8 Ob 542/85 Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85 Veröff: RdW 1985,306
1 Ob 587/90 1 Ob 587/90 Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 587/90 Veröff: SZ 63/129 = JBl 1991,249 (Kerschner) = NZ 1992,110
7 Ob 273/00y 7 Ob 273/00y Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
6 Ob 81/01g 6 Ob 81/01g Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g Vgl aber; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T1)
3 Ob 67/05g 3 Ob 67/05g Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g Vgl auch; Beisatz: Beim Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind Vermögensschäden nur dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. (T2)
2 Ob 191/06m 2 Ob 191/06m Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T3)
1 Ob 78/07p 1 Ob 78/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p Vgl auch
8 Ob 51/08w 8 Ob 51/08w Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T4); Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T5); Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T6); Bem: Siehe dazu auch RS0106433. (T7)
2 Ob 128/09a 2 Ob 128/09a Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 128/09a Auch; Beis wie T4
3 Ob 79/10d 3 Ob 79/10d Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2010/92
10 Ob 32/11w 10 Ob 32/11w Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w Auch
9 Ob 20/12z 9 Ob 20/12z Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T8)
9 Ob 56/11t 9 Ob 56/11t Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T9) Veröff: SZ 2012/58
1 Ob 91/12g 1 Ob 91/12g Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g Auch
2 Ob 125/12i 2 Ob 125/12i Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i
3 Ob 230/12p 3 Ob 230/12p Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p Teilweise abweichend; Beisatz: Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 ABGB vergleichbar. (T10); Veröff: SZ 2013/3
10 Ob 58/12w 10 Ob 58/12w Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w Auch
10 Ob 56/12a 10 Ob 56/12a Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a Auch
3 Ob 231/12k 3 Ob 231/12k Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k Teilweise abweichend; Beis wie T10
4 Ob 165/12m 4 Ob 165/12m Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m Teilweise abweichend; Beis wie T10
4 Ob 249/14t 4 Ob 249/14t Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t Vgl