RECHTSPRECHUNG
RS0119703
Haftung des Sachverständigen nach § 13 Abs 2 BTVG: Bei Bauträgerprojekten wird regelmäßig vereinbart, dass die Käufer den jeweiligen Kaufpreis nach einem gesetzlich vorgegebenen Ratenplan an den Bauträger zahlen (§ 10 BTVG). Der Treuhänder hat einen Ziviltechniker oder einen Sachverständigen aus dem Baufach beizuziehen, dessen Aufgabe darin besteht, den für die Freigabe der einzelnen Raten maßgeblichen Baufortschritt festzustellen. Der Sachverständige haftet dabei kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 13 Abs 2 BTVG den Erwerbern unmittelbar: Wenn der Sachverständige daher bei der Feststellung des Baufortschritts die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Raten „zu früh an den Bauträger freigegeben werden, kann der Sachverständige anschließend von den Erwerbern der Objekte unmittelbar zur Rückzahlung der Raten bzw zu einer ggf auch weitergehenden Haftung herangezogen werden. In der Praxis spielt dies insbesondere im Fall der Insolvenz des Bauträgers eine Rolle, wobei die Haftung dann in der Regel jenen Aufwand betrifft, der zur weiteren Fertigstellung der Objekte erforderlich ist.
- Rechtssatz:
Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob113/04g; 9Ob50/11k; 3Ob123/13d; 4Ob3/14s
- Schlagworte:
- Bausachverständiger, Haftung
- Entscheidung:
- 17.02.2005
- Norm:
- BTVG §10 Abs1
BTVG §13 Abs2
BTVG §14 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 113/04g 8 Ob 113/04g Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 113/04g
9 Ob 50/11k 9 Ob 50/11k Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 50/11k Auch; Beisatz: § 13 Abs 2 BTVG ordnet die unmittelbare Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Erwerber im Zusammenhang mit einer unrichtigen Beurteilung des Baufortschritts an. (T1) Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch gemäß § 14 BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger sicherstellen. (T2)
3 Ob 123/13d 3 Ob 123/13d Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d Vgl auch; Veröff: SZ 2013/104
4 Ob 3/14s 4 Ob 3/14s Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s Auch; nur: Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. (T3) Beisatz: Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. (T4)