Eine Begrenzung der Zurechnung der Schadensfolgen aus dem Normzweck ist auf die Schadenstragung wegen Mitverschuldens ebenso anzuwenden, wie auf die Schadenshaftung gegenüber Dritten.
Normzweck der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an…