Schlagwort: Vorschäden FILTER AUFHEBEN

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RS0016207


Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an.

31.05.1990
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RS0016199 [T3]


Das Vorliegen von Vorschäden kann einen wesentlichen Irrtum begründen, der zur Aufhebung/Anpassung des Vertrags berechtigt.

13.07.1966
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