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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 538/90 8 Ob 538/90 Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/90
7 Ob 568/95 7 Ob 568/95 Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 568/95 nur: Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. (T1); Beisatz: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, etwa durch die Durchführung eines "Ankaufstests ". (T2)
3 Ob 23/13y 3 Ob 23/13y Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y nur T1
RECHTSPRECHUNG
RS0016207
Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an.
- Rechtssatz:
Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob538/90; 7Ob568/95; 3Ob23/13y
- Schlagworte:
- Vorschäden
- Entscheidung:
- 31.05.1990
- Norm:
- ABGB §871 BIII
ABGB §1295 IIf7f - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 538/90 8 Ob 538/90 Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/90
7 Ob 568/95 7 Ob 568/95 Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 568/95 nur: Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. (T1); Beisatz: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, etwa durch die Durchführung eines "Ankaufstests ". (T2)
3 Ob 23/13y 3 Ob 23/13y Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y nur T1