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RECHTSPRECHUNG


RS0016207


Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an.


Rechtssatz:

Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob538/90; 7Ob568/95; 3Ob23/13y

Schlagworte:

Entscheidung:
31.05.1990

Norm:
ABGB §871 BIII
ABGB §1295 IIf7f

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 538/90 8 Ob 538/90 Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/90
7 Ob 568/95 7 Ob 568/95 Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 568/95 nur: Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. (T1); Beisatz: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, etwa durch die Durchführung eines "Ankaufstests ". (T2)
3 Ob 23/13y 3 Ob 23/13y Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y nur T1