Schlagwort: Werkvertrag FILTER AUFHEBEN
Durchsuchen Sie die Inhalte
Wenn Sie die gesamte Wissensdatenbank durchsuchen möchten, verwenden Sie bitte das Forumlar auf der Startseite.
RS0034319
Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.
RS0021657
Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es nicht darauf an, ob eine vertretbare oder unvertretbare Sache zu liefern ist, sondern ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll.
RS0021945
Maßgeblichkeit der Endsumme beim Kostenvoranschlag: Bei der Anzeigepflicht bei Überschreiten des Kostenvoranschlags kommt es weniger auf die Überschreitung in einzelnen Posten als auf die Überschreitung der Endsumme an.
RS0014171
Überschreiten des Kostenvoranschlags: Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muss, dann genügt das Einverständnis …
RS0022153
Önormen als Sorgfaltsmaßstab: Regelwerke wie ÖNormen stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar.
RS0038600
Deutsche Industrienormen: Bei Fehlen von ÖNormen können auch im Fachhandel bekannte Deutsche Industrienormen Anhaltspunkte für den – zumindest konkludent zustandegekommenen – Inhalt von Vertragsvereinbarungen bilden.
RS0038622
Rechtsnatur von Önormen: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie – konkludent – zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen …
RS0062077
Geltungsgrund von Önormen: ÖNormen können entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß § 4 Abs 6 NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden. Fehlt es daran, kommt eine Anwendung von ÖNormen nur unter dem Titel eines stillschweigend …
RS0021724
Entgeltlichkeit des Werkvertrags: Der Werkvertrag ist notwendig entgeltlich.
RS0021655
Mitwirkungspflichten des Bestellers: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur …
RS0016270
Warnpflichtverletzung, Vertragsänderung, Sowiesokosten: Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt …
RS0025771
Kein Anspruch des Unternehmers auf Werkausführung: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des …