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RECHTSPRECHUNG


RS0062077


Geltungsgrund von Önormen: ÖNormen können entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß § 4 Abs 6 NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden. Fehlt es daran, kommt eine Anwendung von ÖNormen nur unter dem Titel eines stillschweigend bedungenen Gebrauches im redlichen Verkehr (§ 863 ABGB) oder im Handelsverkehr (§ 346 UGB) in Betracht. Einzelpunkte von ÖNormen können aber durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und damit zur ergänzenden Auslegung heranzuziehen sein. ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß §914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.


Rechtssatz:

Der Werkvertrag ist notwendig entgeltlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob139/77; 2Ob48/84

Schlagworte:

Entscheidung:
07.02.1978

Norm:
ABGB §1165 A
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 139/77 4 Ob 139/77 Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 139/77
2 Ob 48/84 2 Ob 48/84 Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 48/84