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RECHTSPRECHUNG


RS0025771


Kein Anspruch des Unternehmers auf Werkausführung: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen, muss also in der Regel den – allenfalls geminderten – Werklohn bezahlen.


Rechtssatz:

Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob114/55; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w

Schlagworte:

Entscheidung:
26.10.1955

Norm:
ABGB §1167
ABGB §1168

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 114/55 1 Ob 114/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1955 1 Ob 114/55
3 Ob 126/11t 3 Ob 126/11t Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T1)
4 Ob 164/12i 4 Ob 164/12i Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T2)
7 Ob 43/14w 7 Ob 43/14w Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T3)