Schlagwort: Zweck des § 57a KFG FILTER AUFHEBEN

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RS0022886


Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Sie dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Schutzzweck …

11.03.1994
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RS0117454


Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs. Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG …

28.01.2003
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