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RECHTSPRECHUNG


RS0022886


Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Sie dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Schutzzweck des § 57a KFG ist es, durch (wiederkehrende) Begutachtung nicht den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen.


Rechtssatz:

Bei der Frage des Schutzbereichs der §§ 55, 57 KFG kommt der Bestimmung des § 4 KFG insofern Bedeutung zu, als bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach § 57 KFG zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug auch dieser - wie auch den anderen Vorschriften des KFG - entspricht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob40/93; 1Ob2331/96t; 1Ob8/03p; 1Ob255/06s; 12Os170/08d

Schlagworte:

Entscheidung:
11.03.1994

Norm:
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIb
KFG §4 Abs2
KFG §55
KFG §57
KFG §57a Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 40/93 1 Ob 40/93 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 40/93 Veröff. SZ 67/39
1 Ob 2331/96t 1 Ob 2331/96t Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2331/96t Vgl
1 Ob 8/03p 1 Ob 8/03p Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p Auch; Beisatz: Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. (T1); Veröff: SZ 2003/9
1 Ob 255/06s 1 Ob 255/06s Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 255/06s Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. (T2); Veröff: SZ 2007/5
12 Os 170/08d 12 Os 170/08d Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 170/08d Vgl; Beisatz: Schutzzweck des § 57a KFG ist es, durch (wiederkehrende) Begutachtung nicht den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen. (T3)