Schlagwort: Sicherstellung FILTER AUFHEBEN

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RS0018556


Haftrücklass kann Leistungsverweigerungsrecht beschränken: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer Verbesserung des mangelhaften Werkes ist dispositiv. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe kann das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränkten.

08.07.1987
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RS0016990


Wirksamkeit einer Bankgarantie: Wenn die Wirksamkeit einer Bankgarantie von dem Eingang des „einbehaltenen Deckungsrücklasses“ auf einem bestimmten Konto abhängig gemacht wird, dann ist diese Bedingung erfüllt, wenn der tatsächlich einbehaltene Deckungsrücklass und nicht der höhere Rücklass einlangt, den der Begünstigte …

07.11.1989
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RS0018130


Beschränktes Leistungsverweigerungsrecht bei Haftrücklass: Bei einer Haftrücklassgarantie wird das volle Entgelt ausgezahlt und der Erwerber hat dennoch eine Sicherheit für später in der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel. Die Haftrücklassgarantie löst den Haftrücklass ab. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte …

25.01.1990
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RS0018128


Leistungsverweigerungsrecht auch bei Haftrücklass: Der Haftrücklass soll zunächst verborgene Mängel abdecken, damit die Endabrechnung nicht hinausgeschoben wird. Auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes wird dadurch aber nicht verzichtet.

31.01.1991
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RS0020059


Kein Einwendungsverzicht bei Haftrücklass: Aus der Vereinbarung eines Haftrücklasses ist kein Verzicht auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen mangelhafter Verbesserung abzuleiten.

31.01.1991
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RS0018096


Solidarischer Haftrücklass bei ARGE: Bei einem Auftrag an eine ARGE soll ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie in der Regel die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE-Partner absichern. Ein in Insolvenz geratener ARGE-Partner kann daher trotz Vertragsrücktritts nicht den Haftrücklass für die Insolvenzmasse …

23.05.1991
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RS0018099


Haftrücklass auch für Verbesserungsaufwand: Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie soll auch den Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand decken, egal aus welchem Grund die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.

23.05.1991
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RS0018098 T2


Bezahlung des Haftrücklasses vor Fälligkeit: Wenn der Werkbesteller vom Haftrücklass nicht Gebrauch macht und den gesamten Werklohn vor Fälligkeit bezahlt, hat er kein Leistungsverweigerungsrecht mehr.

23.05.1991
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RS0018098 T1


Kein Einbehalt des Haftungsrücklasses: Wenn ein Werkbesteller einen Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt und vom Werkunternehmer dafür das Deckungskapital begeht, kann er diesbezüglich den Haftungsrücklass nicht mehr einbehalten.

23.05.1991
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RS0018098


Haftrücklass sichert Gewährleistungsansprüche: Der Haftrücklass sichert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Gewahrleistungsansprüche und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung eines mangelhaften Werks.

23.05.1991
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RS0028394 T5


Bankgarantie löst keine Verjährungsfrist aus: Der Abruf einer den Haftrücklass ersetzenden Bankgarantie vom Generalunternehmer durch den geschädigten Bauherren ist keine endgültige Zahlung, die die Verjährungsfrist für den Regressanspruch des Generalunternehmers gegenüber seinen Subunternehmern auslöst.

12.01.1983
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RS0017002


Bankgarantie statt Haftrücklass: Eine Bankgarantie anstelle eines Haftrücklasses soll dem Begünstigten nicht nur eine Sicherheit geben, sondern ihn so stellen, wie wenn er die fragliche Summe Bargeld noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

19.11.1986
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