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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 511/87 8 Ob 511/87 Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 511/87 Veröff: WBl 1987,314
8 Ob 628/90 8 Ob 628/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90 Veröff: ecolex 1991,315
1 Ob 577/91 1 Ob 577/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91 Vgl auch; nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur. (T1) Beisatz: Die Berechtigung des Einwandes, der rechtliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, daß dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht. (T2) Veröff: JBl 1992,243
RECHTSPRECHUNG
RS0018556
Haftrücklass kann Leistungsverweigerungsrecht beschränken: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer Verbesserung des mangelhaften Werkes ist dispositiv. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe kann das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränkten.
- Rechtssatz:
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur; die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe kann das Recht der Leistungsverwiegerung auf den vereinbarten Betrag beschränkten, wobei nach den Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB zu ermitteln ist, ob eine solche Beschränkung von den Parteien gewollt war.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob511/87; 8Ob628/90; 1Ob577/91
- Schlagworte:
- Sicherstellung
- Entscheidung:
- 08.07.1987
- Norm:
- ABGB §922
ABGB §1167
ABGB §1170 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 511/87 8 Ob 511/87 Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 511/87 Veröff: WBl 1987,314
8 Ob 628/90 8 Ob 628/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90 Veröff: ecolex 1991,315
1 Ob 577/91 1 Ob 577/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91 Vgl auch; nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur. (T1) Beisatz: Die Berechtigung des Einwandes, der rechtliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, daß dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht. (T2) Veröff: JBl 1992,243