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RECHTSPRECHUNG


RS0018096


Solidarischer Haftrücklass bei ARGE: Bei einem Auftrag an eine ARGE soll ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie in der Regel die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE-Partner absichern. Ein in Insolvenz geratener ARGE-Partner kann daher trotz Vertragsrücktritts nicht den Haftrücklass für die Insolvenzmasse herausverlangen.


Rechtssatz:

Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. Anders wäre dies nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, daß für bestimmte Leistungen und deren Mängel nur ein bestimmtes ARGE - Mitglied einzustehen hat und der Haftrücklaß nach Wegfall des Sicherungszweckes nur diesem Mitglied zustehen soll.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob538/91; 1Ob170/00g

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.1991

Norm:
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
ABGB §1203

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 538/91 7 Ob 538/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91 Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
1 Ob 170/00g 1 Ob 170/00g Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g nur: Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. (T1)