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RECHTSPRECHUNG


RS0018099


Haftrücklass auch für Verbesserungsaufwand: Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie soll auch den Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand decken, egal aus welchem Grund die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.


Rechtssatz:

Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob538/91; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.1991

Norm:
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 538/91 7 Ob 538/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91 Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
3 Ob 6/11w 3 Ob 6/11w Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 6/11w Auch
6 Ob 35/15p 6 Ob 35/15p Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p Auch