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RECHTSPRECHUNG


RS0022602 T2


Schadenseintritt trotz Sicherstellung bei Insolvenz: Ein Schaden tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. Bei fehlender Sicherstellung ist ein Rückabwicklungsgläubiger schlechter gestellt, als wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann.


Rechtssatz:

Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f

Schlagworte:

Entscheidung:
29.01.1969

Norm:
ABGB §1293

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 333/68 6 Ob 333/68 Entscheidungstext OGH 29.01.1969 6 Ob 333/68 Veröff: SZ 42/16
3 Ob 631/78 3 Ob 631/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78 Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)
6 Ob 803/80 6 Ob 803/80 Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 803/80 Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)
3 Ob 612/83 3 Ob 612/83 Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 612/83 Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677
1 Ob 609/85 1 Ob 609/85 Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 609/85 Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8
7 Ob 3/87 7 Ob 3/87 Entscheidungstext OGH 29.01.1987 7 Ob 3/87 Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3) Veröff: JBl 1987,388
8 Ob 593/87 8 Ob 593/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87 Auch
1 Ob 533/92 1 Ob 533/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92 Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4) Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
1 Ob 601/93 1 Ob 601/93 Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93 Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5) Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6)
1 Ob 535/95 1 Ob 535/95 Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 535/95 Auch; Beis wie T6
1 Ob 55/95 1 Ob 55/95 Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95 Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
9 ObA 51/97h 9 ObA 51/97h Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 51/97h Auch; nur T5; Beis wie T4
9 ObA 2300/96t 9 ObA 2300/96t Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t Auch; Veröff: SZ 70/104
2 Ob 365/97h 2 Ob 365/97h Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 365/97h nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7) Beis wie T4
1 Ob 209/02w 1 Ob 209/02w Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 209/02w Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8)
5 Ob 247/04s 5 Ob 247/04s Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s Beis wie T4
10 Ob 14/03m 10 Ob 14/03m Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 14/03m Vgl auch
1 Ob 226/05z 1 Ob 226/05z Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9)
3 Ob 175/05i 3 Ob 175/05i Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 175/05i Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10)
3 Ob 59/07h 3 Ob 59/07h Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11) Veröff: SZ 2007/81
6 Ob 103/08b 6 Ob 103/08b Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12)
6 Ob 197/08a 6 Ob 197/08a Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a Vgl auch; Beis wie T10
2 Ob 15/10k 2 Ob 15/10k Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13) Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T14)
5 Ob 52/11z 5 Ob 52/11z Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z Auch; nur T7; Beis wie T4
4 Ob 170/11w 4 Ob 170/11w Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w Vgl auch Veröff: SZ 2012/27
3 Ob 200/11z 3 Ob 200/11z Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z Auch; nur T5
1 Ob 35/12x 1 Ob 35/12x Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77
10 Ob 88/11f 10 Ob 88/11f Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f Vgl
1 Ob 190/12s 1 Ob 190/12s Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 190/12s Vgl; Beis wie T13
10 Ob 56/12a 10 Ob 56/12a Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15)
4 Ob 246/12y 4 Ob 246/12y Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y nur T7
4 Ob 3/14s 4 Ob 3/14s Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16)
3 Ob 23/14z 3 Ob 23/14z Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z Auch; Beis wie T13
1 Ob 41/15h 1 Ob 41/15h Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10
2 Ob 188/14g 2 Ob 188/14g Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g Auch; nur T5
1 Ob 212/15f 1 Ob 212/15f Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f Beis wie T12