zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0119103


Unterschied der Sicherungsmodelle nach BTVG: Das Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sichert die Rückforderungsansprüche des Erwerbers. Das grundbücherliche Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG sichert das besondere Interesse des Erwerbers am Erwerb einer bestimmten Wohnung.


Rechtssatz:

Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob42/04s; 5Ob193/10h

Schlagworte:

Entscheidung:
27.05.2004

Norm:
BTVG §8
BTVG §9

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 42/04s 8 Ob 42/04s Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 42/04s
5 Ob 193/10h 5 Ob 193/10h Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h Vgl auch