Schlagwort: Wiederbeschaffungswert FILTER AUFHEBEN
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RS0031865
Der Wert für abhanden gekommene Gebrauchsgegenstände bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht nach dem Verkaufswert). Es ist also jener Betrag maßgeblich, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann.
RS0093526
Im Strafrecht ist beim Delikt der Sachbeschädigung für die Bewertung einer zerstörten Sache der Zeitwert heranzuziehen. Das ist jener Wert, den die Sache zur Tatzeit hatte, also die Anschaffungskosten abzüglich einer Amortisationsquote, die nach Erhaltungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer zu bestimmen …
RS0093951
Im Strafrecht ist beim Delikt des Diebstahls für die Bewertung einer gestohlenen Sache auf den Schaden des Bestohlenen abzustellen. Maßgebend ist daher der Betrag, den der Bestohlene zur Tatzeit hätte aufwenden müssen, um sich einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen, also …
RS0093866
Im Strafrecht ist für den Wert einer gestohlenen Sache auch bei „Sammlerstücken“, Antiquitäten und Wertanlagen (Beispiel: ein goldenes Damen-Uhrenarmband) vom Wiederbeschaffungswert (und nicht vom Verkaufswert) auszugehen.
RS0094443
Der Wiederbeschaffungs- oder Versicherungswert ist der Betrag, der notwendig ist, um ein Stück der gleichen Art und Qualität mit Sicherheit bei einem befugten Händler im Inland erwerben zu können. Der Verkehrswert ist hingegen jener Erlös, der für dasselbe Schmuckstück im …
Kunstsachverständigen-Treffen 2017 „E X T R A Z I M M E R“ Themen der Kunstsachverständigen am 17.11.2017
wertbegriffe-2017
RS0113651 [insb T1]
Der (für den Ersatz relevante) gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. …
RS0022715
Im Rahmen des Schadenersatzes ist grundsätzlich der gemeine Wert der Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung zu ersetzen (Vgl auch OGH in 1 Ob 50/87). Intention dahinter ist, dass der Geschädigte die Sache ersetzen können soll. Von diesem Grundsatz wird freilich …