zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0113651 [insb T1]


Der (für den Ersatz relevante) gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen. So kann etwa bei Schmuckstücken der Herstellungswert dann von Bedeutung sein, wenn eine Wiederbeschaffung zu einem geringeren Preis nicht möglich ist.


Rechtssatz:

Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob187/99i; 2Ob176/07g; 4Ob106/09f; 4Ob44/11s; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g

Schlagworte:

Entscheidung:
13.04.2000

Norm:
ABGB §305
ABGB §934
ABGB §1332

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 187/99i 6 Ob 187/99i Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
2 Ob 176/07g 2 Ob 176/07g Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g nur: Der gemeine Wert lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. (T1) Beisatz: In der Regel also im Verkehrswert . (T2) Veröff: SZ 2008/73
4 Ob 106/09f 4 Ob 106/09f Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 106/09f Vgl; Beisatz: Dieser besteht im vorliegenden Fall im Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) bzw (wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen [zu einem geringeren Preis] nicht möglich ist) im Herstellungswert von vergleichbaren Schmuckstücken (vgl 1 Ob 54/03b), nicht jedoch im Verkaufspreis. (T3)
4 Ob 44/11s 4 Ob 44/11s Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T4) Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T5) Veröff: SZ 2011/83
10 Ob 27/16t 10 Ob 27/16t Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t Auch
8 Ob 43/17g 8 Ob 43/17g Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g Auch; Beis ähnlich wie T3