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RECHTSPRECHUNG


RS0093866


Bei der strafrechtlichen Wertqualifikation ist der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich auch bei Kunstwerken und Antiquitäten heranzuziehen.


Rechtssatz:

Auch bei "Sammlerstücken", Antiquitäten und Wertanlagen (hier: ein goldenes Damen-Uhrenarmband) ist vom Wiederbeschaffungswert (und nicht vom Verkaufswert) auszugehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Os86/86

Schlagworte:

Entscheidung:
24.06.1986

Norm:
StGB §128 Abs1 Z4 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Os 86/86 10 Os 86/86 Entscheidungstext OGH 24.06.1986 10 Os 86/86