Schlagwort: Kleingartengesetz FILTER AUFHEBEN
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RS0063661
Erholung: Kleingärten sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaß von mehr als 120 m2 und höchstens 650 m2, die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. „Erholung“ muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; …
RS0063624
Neutrale Nutzung: Kleingärten können auch in raumordnungsneutraler und baurechtlich neutraler Weise genutzt werden, wenn sich die Inhaber der Kleingärten auf die reine Bodennutzung beschränken. Das Kleingartengesetz schließt die Errichtung eines Gebäudes (regelmäßig eines Superädifikats) nicht aus.
RS0063649
Geltung des ABGB: Das KlGG regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem MRG nachgebildete Vorschriften; in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (Generalverträge oder Unterpachtverträge) Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der …
RS0063743
Entschädigung bei Auflösung: Bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses kann der Generalpächter vom Grundeigentümer den Ersatz für die von ihm oder von den Unterpächtern gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind. Es sind die baulichen Investitionen zu entschädigen, …
RS0063630
Keine Vermietung: Die Vermietung einer Liegenschaft zu Wohnzwecken fällt nicht unter die Bestimmungen des KlGG.
RS0063641
Kleingärtnerische Nutzung: Kleingärtnerisch genutzt wird ein Grundstück dann, wenn es dazu bestimmt ist, vom Pächter zur Gewinnung von Gartenfrüchten der verschiedensten Art, insbesondere von Gemüse und Obst, mit eigenen Kräften unter Anwendung von kleinerem Werkzeug genutzt zu werden, ohne dass …
RS0063626
Begriff des Kleingartens: Nach § 1 Abs 1 KlGG sind Kleingärten Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens 650 m², die der nicht gewerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage …
RS0116788
Keine Geltung des MRG: Auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen, sind – mangels Vorliegens einer planwidrigen Unvollständigkeit – die Bestimmungen des MRG nicht analog anzuwenden.
RS0102762
Ablöseverbot: § 27 MRG (Verbot gesetzwidriger Ablösen) ist auf Ablösen, die der spätere Unterpächter eines Kleingartens dem früheren für die Aufgabe seiner Pachtrechte gewährt, jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem auf dem Areal errichteten Gebäude nicht um …
RS0075135
Kleingarten auf Eigengrund: „Kleingärten auf Eigengrund“ sind nur solche, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden. Zwar können für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen, doch mussten im Gesetz mit Rücksicht auf die …
RS0063694
Jahresfrist bei der Kündigung wegen Verbauung: Der Verpächter kann einen Generalpachtvertrag kündigen, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt oder im öffentlichen Interesse anderweitig verwendet werden soll und die Möglichkeit der fristgerechten Durchführung des Baues oder der anderweitigen …
RS0063685
Kündigung wegen Verbauung: Der Verpächter kann einen Generalpachtvertrag kündigen, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt oder im öffentlichen Interesse anderweitig verwendet werden soll und die Möglichkeit der fristgerechten Durchführung des Baues oder der anderweitigen Verwendung glaubhaft gemacht …