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RECHTSPRECHUNG


RS0063694


Jahresfrist bei der Kündigung wegen Verbauung: Der Verpächter kann einen Generalpachtvertrag kündigen, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt oder im öffentlichen Interesse anderweitig verwendet werden soll und die Möglichkeit der fristgerechten Durchführung des Baues oder der anderweitigen Verwendung glaubhaft gemacht wird (§ 6 Abs 2 lit b KlGG). Es darf dabei nicht auf eine Beendigung der Bauführung innerhalb der Jahresfrist abgestellt werden, sondern nur auf den Beginn einer Bauführung, deren Beendigung in einer für den Verpächter bzw Bauherrn wirtschaftlich zumutbaren Weise allerdings auch glaubhaft gesichert sein muss. Es muss entsprechend dargetan werden, dass die Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen werden.


Rechtssatz:

Diese Bestimmung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es darf nicht auf eine Beendigung der Bauführung innerhalb der Jahresfrist abgestellt werden, sondern nur auf den Beginn einer Bauführung, deren Beendigung in einer für den Verpächter bzw Bauherrn wirtschaftlich zumutbaren Weise allerdings auch glaubhaft gesichert sein muß.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob94/68; 7Ob571/88

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.1968

Norm:
KlGG §6 Abs2 litb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 94/68 1 Ob 94/68 Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 94/68 Veröff: MietSlg 20596
7 Ob 571/88 7 Ob 571/88 Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 571/88 Auch; Beisatz: Es muß entsprechend dargetan werden, daß die Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen werden (hier: die für den Bau vorgesehene Grundfläche ist räumlich geteilt und an zwei verschiedene Pächter verpachtet). (T1)