RECHTSPRECHUNG
RS0063661
Erholung: Kleingärten sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaß von mehr als 120 m2 und höchstens 650 m2, die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. „Erholung“ muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen; dies gilt auch für kurzfristige Besuche eines beruflich oder privat gestressten Menschen in einem Kleingarten, verbunden mit geringfügiger körperlicher Arbeit.
- Rechtssatz:
"Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen; dies gilt auch für kurzfristige Besuche eines beruflich oder privat gestressten Menschen in einem Kleingarten, verbunden mit geringfügiger körperlicher Arbeit.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob540/90; 6Ob17/10h
- Schlagworte:
- Kleingartengesetz
- Entscheidung:
- 26.06.1990
- Norm:
- KlGG §1 Abs1 Satz1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 540/90 4 Ob 540/90 Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 540/90
6 Ob 17/10h 6 Ob 17/10h Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 17/10h nur: "Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen (T1)