RECHTSPRECHUNG
RS0063685
Kündigung wegen Verbauung: Der Verpächter kann einen Generalpachtvertrag kündigen, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt oder im öffentlichen Interesse anderweitig verwendet werden soll und die Möglichkeit der fristgerechten Durchführung des Baues oder der anderweitigen Verwendung glaubhaft gemacht wird (§ 6 Abs 2 lit b KlGG). Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerkes erforderlich sind oder den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
- Rechtssatz:
Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerkes erforderlich sind oder den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob172/63 (1Ob173/63); 1Ob175/65; 3Ob627/83
- Schlagworte:
- Kleingartengesetz
- Entscheidung:
- 29.05.1964
- Norm:
- KlGG §6 Abs2 litb
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 172/63 1 Ob 172/63 Entscheidungstext OGH 29.05.1964 1 Ob 172/63 Veröff: MietSlg 16601(24)
1 Ob 175/65 1 Ob 175/65 Entscheidungstext OGH 26.11.1965 1 Ob 175/65 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 172/63; Veröff: MietSlg 17676
3 Ob 627/83 3 Ob 627/83 Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 627/83 nur: Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen. (T1)