Schlagwort: angemessener Mietzins FILTER AUFHEBEN
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RS0110522:
Berücksichtigungen von Verbesserungen durch den Mieter: Grundsätzlich sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Mietgegenstandes ohne absolute Festlegung eines Zeitraumes, innerhalb dessen sie erfolgt sein müssen, bei der Mietzinsbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Maßgebend für das Ausmaß der Berücksichtigung ist, daß …
RS0070382:
Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses: Die Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12 Abs 3 MRG (§ 16 Abs 1 MRG) ist mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen (§ 273 ZPO) zu ermitteln.
RS0070470 [T5]:
Methodenwahl und Auf- (Ab)wertungsmodus als Tatfragen: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entziehen sich Methodenwahl und Aufwertungsmodus oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, während die richterliche Festsetzung des angemessenen Mietzinses als rechtliche Beurteilung sehr wohl revisibel ist.
RS0070470 [T2]:
Vorrang der Vergleichswertmethode: Grundsätzlich ist die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen. Vgl auch RS0070382 [T2]: Das Gutachten eines Immobiliensachverständigen wird insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen, wenn er die Vergleichswertmethode anwendet. Vgl auch RS0070382 [T6]: Eine vom MRG vorgegebene …
RS0070470:
Keine gesetzlich vorgegebene Methode zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, durch welche die Freiheit der Parteien, selbst zu …
RS0107999:
Auswirkung der Geschäftstätigkeit auf den angemessenen Mietzins: Die Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit kann bei der Ermittlung des angemessenen Mietzinses Berücksichtigung finden (vgl § 12a Abs 2 MRG). Vgl auch RS0107999 [T1]: Die Mietzinsbegünstigung kann im Einzelfall auch Branchen …
RS0110522 [T4]:
Weiter Beurteilungsspielraum bei der Berücksichtigung von Verbesserungsaufwand: Bei der angemessenen Berücksichtigung des Verbesserungsaufwandes ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum gegeben. Ein solcher ist auch notwendig, weil sich der andauernde objektive Nutzen der Investition nicht exakt feststellen oder gar berechnen lässt.