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RECHTSPRECHUNG


RS0106433 [T11, T12]


Haftung gegenüber Dritten auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens: Ein (Immobilien)sachverständiger haftet nicht nur demjenigen, der ein Gutachten in Auftrag gibt, sondern auch demjenigen, dessen Interessen nach der Vorstellung des Auftraggebers für den Sachverständigen erkennbar durch die Gutachtenserstellung mitverfolgt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten für den Sachverständigen erkennbar, einem Dritten als Dispositionsgrundlage dienen soll. Der Sachverständige muss daher immer im Auge behalten, zu welchem Zweck ein Gutachten erstattet wird.


Rechtssatz:

Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 3Ob93/05f; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 4Ob63/09g; 10Ob32/11w; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 4Ob249/14t

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.1996

Norm:
ABGB §1299 A3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 513/96 7 Ob 513/96 Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96 Veröff: SZ 69/258
1 Ob 79/00z 1 Ob 79/00z Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z Beisatz: Hier: Schätzgutachten im Versteigerungsverfahren. (T1); Veröff: SZ 73/96
5 Ob 18/00h 5 Ob 18/00h Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T2); Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T3)
7 Ob 273/00y 7 Ob 273/00y Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y Beis wie T2; Beisatz: Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Es kann von einem (nicht immer fachkundigen) Auftraggeber bzw geschützten Dritten nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den vom Gutachter selbst genannten Anforderungen formell entspricht oder nicht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist ausschlaggebend. Er ist der Maßstab an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist. Aus ihm ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T4)
6 Ob 81/01g 6 Ob 81/01g Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T5)
3 Ob 67/05g 3 Ob 67/05g Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g Auch
3 Ob 93/05f 3 Ob 93/05f Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f Beisatz: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn das unrichtige Gutachten zu einer schadensverursachenden Disposition nicht eines Dritten, sondern einer Prozesspartei Anlass gab. Maßgeblich ist aber auch in diesem Fall zur Frage einer schadensverursachenden Haftung der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag an den Sachverständigen als der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T6)
6 Ob 39/06p 6 Ob 39/06p Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p Vgl; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T7); Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T8); Veröff: SZ 2006/35
2 Ob 191/06m 2 Ob 191/06m Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T9)
1 Ob 78/07p 1 Ob 78/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden. (T10)
8 Ob 51/08w 8 Ob 51/08w Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T11); Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T12); Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T13); Bem: Siehe dazu auch RS0026552. (T14)
4 Ob 63/09g 4 Ob 63/09g Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 63/09g Auch; Beis wie T12; Beisatz: Darstellung der Lehrmeinungen zur Haftung für inhaltliche Mängel von Druckwerken. (T15)
10 Ob 32/11w 10 Ob 32/11w Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erstellung eines Gutachtens über die Freiheit von Baumängeln, welches – wie dem von den Verkäufern beauftragten Sachverständigen bekannt war – den Kaufentschluss der bereits einmal vom Vertrag zurückgetretenen Hauskäufer fördern sollte. (T16)
7 Ob 77/11s 7 Ob 77/11s Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s Auch; Beisatz: In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T17); Beis wie T10
9 Ob 20/12z 9 Ob 20/12z Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T18)
9 Ob 56/11t 9 Ob 56/11t Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T19) Veröff: SZ 2012/58
1 Ob 91/12g 1 Ob 91/12g Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g Auch
2 Ob 125/12i 2 Ob 125/12i Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i
4 Ob 249/14t 4 Ob 249/14t Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t Beisatz: Keine Haftung der Wirtschaftsauskunftei für in entgeltlich zur Verfügung gestellten „Business Reports“ enthaltene „Ratings“ eines Unternehmens, wenn sie von deren Verwendung zu Werbezwecken nicht wusste. (T20) Beisatz: Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wollte man die Erstellerin solcher „Ratings“ trotz des ausdrücklichen Verbots der Weitergabe verpflichten, die Geschäftstätigkeit des bewerteten Unternehmens auf verbotswidrige Verwendung zu überwachen. (T21)