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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 255/81 2 Ob 255/81 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 255/81 Veröff: ZVR 1982/328 S 278
2 Ob 57/83 2 Ob 57/83 Entscheidungstext OGH 26.04.1983 2 Ob 57/83
8 Ob 82/85 8 Ob 82/85 Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 82/85 Vgl; nur: Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt. (T1) Beisatz: Tunlichkeit oder Reparatur, wenn Reparaturkosten + Wertminderung den Zeitwert nur um sieben Prozent übersteigen. (T2) Veröff: ZVR 1987/38 S 118
RECHTSPRECHUNG
RS0030160
Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt oder dieser nur geringfügig überschreiten (hier: sieben Prozent, siehe auch RIS-Justiz RS0030487).
- Rechtssatz:
Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt. Bei Tunlichkeit der Reparatur ist der Schadenersatzanspruch (Reparaturkosten und Wertminderung) nicht durch den Differenzbetrag zwischen Zeitwert des Fahrzeuges vor und nach der Beschädigung begrenzt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob255/81; 2Ob57/83; 8Ob82/85
- Schlagworte:
- Zeitwertreparatur
- Entscheidung:
- 26.01.1982
- Norm:
- ABGB §1323 B
ABGB §1323 C2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 255/81 2 Ob 255/81 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 255/81 Veröff: ZVR 1982/328 S 278
2 Ob 57/83 2 Ob 57/83 Entscheidungstext OGH 26.04.1983 2 Ob 57/83
8 Ob 82/85 8 Ob 82/85 Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 82/85 Vgl; nur: Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt. (T1) Beisatz: Tunlichkeit oder Reparatur, wenn Reparaturkosten + Wertminderung den Zeitwert nur um sieben Prozent übersteigen. (T2) Veröff: ZVR 1987/38 S 118