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RECHTSPRECHUNG


RS0030160


Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt oder dieser nur geringfügig überschreiten (hier: sieben Prozent, siehe auch RIS-Justiz RS0030487).


Rechtssatz:

Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt. Bei Tunlichkeit der Reparatur ist der Schadenersatzanspruch (Reparaturkosten und Wertminderung) nicht durch den Differenzbetrag zwischen Zeitwert des Fahrzeuges vor und nach der Beschädigung begrenzt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob255/81; 2Ob57/83; 8Ob82/85

Schlagworte:

Entscheidung:
26.01.1982

Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 255/81 2 Ob 255/81 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 255/81 Veröff: ZVR 1982/328 S 278
2 Ob 57/83 2 Ob 57/83 Entscheidungstext OGH 26.04.1983 2 Ob 57/83
8 Ob 82/85 8 Ob 82/85 Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 82/85 Vgl; nur: Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt. (T1) Beisatz: Tunlichkeit oder Reparatur, wenn Reparaturkosten + Wertminderung den Zeitwert nur um sieben Prozent übersteigen. (T2) Veröff: ZVR 1987/38 S 118