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RECHTSPRECHUNG


81/17/0005


Ungewöhnliche Verhältnisse: Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind keine „ungewöhnlichen Verhältnisse“ iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG, die bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen wären.


Rechtssatz:

Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind nicht "ungewöhnliche Verhältnisse" iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
81/17/0005

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.1983

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §11 Abs1;

Kategorie:


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