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RECHTSPRECHUNG
81/17/0005
Ungewöhnliche Verhältnisse: Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind keine „ungewöhnlichen Verhältnisse“ iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG, die bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen wären.
- Rechtssatz:
Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind nicht "ungewöhnliche Verhältnisse" iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG.
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 81/17/0005
- Schlagworte:
- Verkehrswert
- Entscheidung:
- 18.02.1983
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §11 Abs1; - Kategorie:
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