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RECHTSPRECHUNG


RS0018515


Derjenige, der eine Sache zurückzugeben hat, hat für ihre Benützung eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an.


Rechtssatz:

Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von § 330 ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob712/91; 3Ob550/95; 6Ob147/05v; 5Ob33/06y

Schlagworte:

Entscheidung:
25.09.1991

Norm:
ABGB §921

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 712/91 9 Ob 712/91 Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91 Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
3 Ob 550/95 3 Ob 550/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95 nur: Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. (T1) Veröff: SZ 68/116
6 Ob 147/05v 6 Ob 147/05v Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v Beisatz: Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T2)
5 Ob 33/06y 5 Ob 33/06y Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T3)