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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 226/74 3 Ob 226/74 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 226/74 Veröff: MietSlg 27139
RECHTSPRECHUNG
RS0019907
Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.
- Rechtssatz:
Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob226/74
- Schlagworte:
- Nutzungsentgelt
- Entscheidung:
- 29.04.1975
- Norm:
- ABGB §1041 C1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 226/74 3 Ob 226/74 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 226/74 Veröff: MietSlg 27139