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RECHTSPRECHUNG


RS0019907


Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.


Rechtssatz:

Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob226/74

Schlagworte:

Entscheidung:
29.04.1975

Norm:
ABGB §1041 C1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 226/74 3 Ob 226/74 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 226/74 Veröff: MietSlg 27139