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RECHTSPRECHUNG


RS0120321


Beim Benützungsentgelt sind alle durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Es darf aber nicht zum Nachteil des Käufers berücksichtigt werden, dass sich die Benützungsdauer dadurch verlängert hat, dass der Verkäufer erfolglose Verbesserungsversuche vorgenommen hat. Es ist daher nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Denn es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung tatsächlich erspart hat. Insoweit ist daher das Benützungsentgelt doch bis zum Ende des Verfahrens erster Instanz zu bemessen.


Rechtssatz:

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob194/05p; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 8Ob74/13k; 8Ob126/15k; 8Ob59/16h

Schlagworte:

Entscheidung:
28.09.2005

Norm:
ABGB §932 IIIe
ABGB §932 Abs4 IIIe
ABGB §932 Abs4 VIIf

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 194/05p 7 Ob 194/05p Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p Veröff: SZ 2005/138
2 Ob 142/06f 2 Ob 142/06f Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt , welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)
2 Ob 95/06v 2 Ob 95/06v Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/109
8 Ob 74/13k 8 Ob 74/13k Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k Auch; Beis wie T1
8 Ob 126/15k 8 Ob 126/15k Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k Auch; Beisatz: Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust. (T2) Beisatz: Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T3)
8 Ob 59/16h 8 Ob 59/16h Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h Vgl auch; Beis wie T2