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RECHTSPRECHUNG


RS0120321


Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann allerdings dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung“ reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum – berechtigten – Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig.


Rechtssatz:

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob194/05p; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 8Ob74/13k; 8Ob126/15k; 8Ob59/16h; 4Ob21/21y

Schlagworte:

Entscheidung:
23.02.2021

Norm:
ABGB §932 IIIe
ABGB §932 Abs4 IIIe
ABGB §932 Abs4 VIIf ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 194/05p 7 Ob 194/05p Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p Veröff: SZ 2005/138
2 Ob 142/06f 2 Ob 142/06f Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)
2 Ob 95/06v 2 Ob 95/06v Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/109
8 Ob 74/13k 8 Ob 74/13k Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k Auch; Beis wie T1
8 Ob 126/15k 8 Ob 126/15k Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k Auch; Beisatz: Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust . (T2) Beisatz: Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T3)
8 Ob 59/16h 8 Ob 59/16h Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h Vgl auch; Beis wie T2
4 Ob 21/21y 4 Ob 21/21y Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y Beis wie T2