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RECHTSPRECHUNG


RS0018534


Die Bemessung des im Rahmen einer Rückabwicklung zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde. Im Falle der Rückabwicklung eines PKW-Kaufs gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand der Käufer tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften PKW erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen. Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Käufer bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis. Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm aber nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, die die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies somit nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden. Die Wertminderung ist daher nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Zusammengefasst hat sich der Käufer im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann gemäß § 273 ZPO erfolgen.


Rechtssatz:

Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt , wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob575/85; 9Ob712/91; 1Ob511/92; 1Ob516/92; 3Ob550/95; 6Ob76/04a; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 3Ob248/08d; 5Ob274/09v; 8Ob74/13k; 8Ob59/16h

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1985

Norm:
ABGB §921
ABGB §1041 C1
ABGB §1041 C3
ABGB §1435
ABGB §1437

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 575/85 5 Ob 575/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 575/85 Veröff: SZ 58/138 = EvBl 1986/176 S 757 = JBl 1986,186
9 Ob 712/91 9 Ob 712/91 Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91 Beisatz: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen. (T1) Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
1 Ob 511/92 1 Ob 511/92 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 511/92 Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. (T2) Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388
1 Ob 516/92 1 Ob 516/92 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92 Auch; Beisatz: Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. (T3) Veröff: JBl 1992,456
3 Ob 550/95 3 Ob 550/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95 Veröff: SZ 68/116
6 Ob 76/04a 6 Ob 76/04a Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 76/04a Auch
1 Ob 110/05s 1 Ob 110/05s Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T4) Beisatz: Die Wertminderung ist nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T5) Veröff: SZ 2005/137
6 Ob 147/05v 6 Ob 147/05v Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T6)
2 Ob 142/06f 2 Ob 142/06f Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f Vgl auch; Beisatz: Benützungsentgelt ist bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers zu leisten. (T7)
2 Ob 95/06v 2 Ob 95/06v Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v Vgl; Bem: Die Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Judikatur und Lehre. Eine eigene Aussage zur Frage der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts bei der Sachnutzung ist in dieser Entscheidung mangels Erfordernis nicht erfolgt. (T8) Veröff: SZ 2007/109
3 Ob 248/08d 3 Ob 248/08d Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 248/08d Auch; Beis ähnlich wie T3
5 Ob 274/09v 5 Ob 274/09v Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 274/09v Auch; Beisatz: Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden. (T9) Beisatz: Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis. (T10)
8 Ob 74/13k 8 Ob 74/13k Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k Vgl; Beisatz: Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelt zu achten ist. (T11)
8 Ob 59/16h 8 Ob 59/16h Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T12) Beisatz: Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)