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RECHTSPRECHUNG


RS0035631


Enteignung von Miteigentum: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Dabei kann aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer ungünstigen Entscheidung die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein.


Rechtssatz:

Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob209/70; 1Ob30/94; 5Ob193/01w; 7Ob19/02y

Schlagworte:

Entscheidung:
28.10.1970

Norm:
ABGB §829
BStG §20 Abs5
EisbEG §30
ForstG §66a
ForstG §67
ZPO §14 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 209/70 5 Ob 209/70 Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70
1 Ob 30/94 1 Ob 30/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94 Vgl; Beisatz: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein. (T1) Veröff: SZ 68/41
5 Ob 193/01w 5 Ob 193/01w Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 193/01w Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T2); Veröff: SZ 74/139
7 Ob 19/02y 7 Ob 19/02y Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3) Beisatz: Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein. (T4)