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RECHTSPRECHUNG


RS0053663


Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes: Bei der Bemessung der Entschädigung ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Entschädigung zu berücksichtigen. Verwendungsmöglichkeiten, die in einer unbestimmten Zukunft liegen, sowie die bloße Absicht des Grundeigentümers, seine Liegenschaft nutzbringender als bisher zu verwenden, haben außer Betracht zu bleiben. Dem Verlust der Möglichkeit, die Liegenschaft zum Betrieb einer Schießstätte in Bestand zu geben, steht etwa die wiedergewonnene Möglichkeit der Eigennutzung gegenüber. Hingegen wäre die Nutzung als Campingplatz zu berücksichtigen Link (RS0053314). Oder die Beeinträchtigung der Nutzung eines Seegrundstückes am Hallstättersee Link (RS0057984).


Rechtssatz:

Bei der Bemessung der Entschädigung ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Entschädigung zu berücksichtigen. Verwendungsmöglichkeiten, die in einer unbestimmten Zukunft liegen, sowie die bloße Absicht des Grundeigentümers, seine Liegenschaft nutzbringender als bisher zu verwenden, haben außer Betracht zu bleiben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob36/74; 1Ob756/78; 6Ob794/81; 3Ob571/82; 8Ob503/84; 7Ob523/92; 7Ob39/13f

Schlagworte:

Entscheidung:
24.04.1974

Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 36/74 5 Ob 36/74 Entscheidungstext OGH 24.04.1974 5 Ob 36/74
1 Ob 756/78 1 Ob 756/78 Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 756/78 nur: Bei der Bemessung der Entschädigung ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Entschädigung zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EvBl 1979/54 S 156
6 Ob 794/81 6 Ob 794/81 Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 794/81
3 Ob 571/82 3 Ob 571/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 571/82 nur T1
8 Ob 503/84 8 Ob 503/84 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 503/84
7 Ob 523/92 7 Ob 523/92 Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 523/92 Auch; Veröff: SZ 65/22
7 Ob 39/13f 7 Ob 39/13f Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 39/13f nur: Verwendungsmöglichkeiten, die in einer irgendeiner unbestimmten Zukunft liegen, haben bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben. (T2) Beisatz: Hier: Dem Verlust der Möglichkeit, die Liegenschaft zum Betrieb einer Schießstätte in Bestand zu geben, steht die wiedergewonnene Möglichkeit der Eigennutzung gegenüber. (T3)