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RECHTSPRECHUNG


RS0010844


Grundsatz des einmaligen Ausgleichs der Benachteiligung durch Enteignung: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. Allerdings sind Vermögensfolgeschäden im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu ersetzen, wenn sie nicht schon im Verkehrswert der entzogenen bzw mit einem Zwangsrecht belasteten Liegenschaft berücksichtigt wurden, wenn sie also durch den Ersatz der Wertminderung des entzogenen Objekts bzw der belasteten Liegenschaften allein noch nicht abgegolten sind. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf eine bereits bestehende oder als realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen abzustellen.


Rechtssatz:

Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob698/83; 4Ob544/95; 2Ob282/05t; Bsw36813/97; 1Ob230/10w; 7Ob39/13f; 1Ob138/13w; 1Ob25/14d; 8Ob84/13f; 4Ob141/14k; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1983

Norm:
ABGB §365 A
BStG §18
EisbEG §4 A
TirStraßenG §64
TirTourismG 2006 §42
WRG §60 Abs2
1.ZPMRK Art1 IV4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 698/83 7 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83
4 Ob 544/95 4 Ob 544/95 Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 544/95 nur: Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. (T1) Veröff: SZ 68/121
2 Ob 282/05t 2 Ob 282/05t Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t Vgl auch; Beisatz: Zweck der Enteignungsentschädigung ist, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen. (T2)
Bsw 36813/97 Bsw 36813/97 Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2006 Bsw 36813/97 Vgl aber; nur: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. (T3) Veröff: NL 2006,83
1 Ob 230/10w 1 Ob 230/10w Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 230/10w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eingehende Erörterung der Frage der Berücksichtigung von „allgemeinen Planungsgewinnen“ aus der Erschließung eines gesamten Gebiets und „Projektvorteilen im engsten Sinn des Wortes“ (hier: Wasserschutzprojekt). (T4)
7 Ob 39/13f 7 Ob 39/13f Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 39/13f Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T5) Beisatz: Hier: § 18 BStG. (T6) Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T7)
1 Ob 138/13w 1 Ob 138/13w Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w Vgl auch; Beis wie T2
1 Ob 25/14d 1 Ob 25/14d Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 25/14d Vgl auch; Beis wie T2
8 Ob 84/13f 8 Ob 84/13f Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 84/13f Auch; nur: Maßgeblicher Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch das ihm abverlangte Sonderopfer erleidet. Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T8) Beisatz: Dem Enteigneten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T9) Beisatz: Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. (T10)
4 Ob 141/14k 4 Ob 141/14k Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 141/14k Vgl; Beisatz: Ein derartiger Ausgleich kann nur im Verhältnis zwischen demjenigen, dessen Rechtsposition durch die Enteignung verschlechtert wurde und demjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung vorgenommen wurde, stattfinden. (T11) Beisatz: Zur Frage der Passivlegitimation bei einer Enteignung nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006. (T12)
6 Ob 203/15v 6 Ob 203/15v Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v Auch; Beis wie T8 nur: Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T13)
8 Ob 113/15y 8 Ob 113/15y Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y Auch; Beis wie T13; Beisatz: Auch Vermögensfolgeschäden sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu ersetzen, wenn sie nicht schon im Verkehrswert der entzogenen bzw mit einem Zwangsrecht belasteten Liegenschaft berücksichtigt wurden, wenn sie also durch den Ersatz der Wertminderung des entzogenen Objekts bzw der belasteten Liegenschaften allein noch nicht abgegolten sind. (T14) Beisatz: Grundsätzlich soll durch die Gewährung der Entschädigung nach § 4 EisbEG dem Enteigneten der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden, wobei es bei der Ermittlung der Entschädigung auf eine bereits bestehende oder als realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen ankommt. (T15)
3 Ob 204/15v 3 Ob 204/15v Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 204/15v Auch; Beis wie T10