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RECHTSPRECHUNG


RS0010841


Zeitpunkt des Eigentumswechsels: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen oder freiwillig einverleibt, konstitutiv. Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus.


Rechtssatz:

Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob311/74; 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538/83); 4Ob522/89; 5Ob254/99k; 5Ob66/01v; 5Ob14/04a; 9Ob15/06f; 5Ob234/08k; 5Ob108/12m; 1Ob138/13w

Schlagworte:

Entscheidung:
18.12.1974

Norm:
ABGB §365 A
ABGB §523 Ca
BStG §20 Abs4
EisbEG §33
EisbEG §35 Abs2
Krnt GTG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 311/74 5 Ob 311/74 Entscheidungstext OGH 18.12.1974 5 Ob 311/74 Veröff: SZ 47/152 = JBl 1975,321 Beisatz: ausdrücklich gegenteilig; VfGH 3.12.1980; B 206/75; JBl 1981,305 = ZfRV 1981,287 ( zust. F. Bauer )
3 Ob 532/83 3 Ob 532/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83 Gegenteilig; Beisatz: Der Vollzug der Enteignung setzt den originären Eigentumserwerb durch den Enteigner voraus und vermittelt diesem daher nicht das Eigentum, sondern den Besitz des enteigneten Gegenstandes, der aber hier zum Eigentumserwerb nicht erforderlich ist. (T1) Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3
4 Ob 522/89 4 Ob 522/89 Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 522/89 Vgl; Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2)
5 Ob 254/99k 5 Ob 254/99k Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 254/99k Auch; Beisatz: Durch den tatsächlichen Vollzug, d.h. mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung (oder Sicherstellung) und nicht bereits durch den Erlag der Entschädigungssumme. (T3) Beisatz: Abweichend von Beis wie T1: Die in SZ 57/23 vertretene Ansicht, die Besitzerlangung sei für den Erwerb des Eigentums unbeachtlich, ist vereinzelt geblieben. (T4)
5 Ob 66/01v 5 Ob 66/01v Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 66/01v Vgl; Beisatz: Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vgl 5 Ob 254/99k). (T5)
5 Ob 14/04a 5 Ob 14/04a Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 14/04a Gegenteilig; nur: Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über. (T6) Beisatz: Das Eigentumsrecht des Enteigners entsteht originär. (T7) Veröff: SZ 2004/45
9 Ob 15/06f 9 Ob 15/06f Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 15/06f Vgl auch
5 Ob 234/08k 5 Ob 234/08k Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 234/08k Vgl; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung. (T8) Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T9) Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. (T10) Beisatz: Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus. (T11) Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T12)
5 Ob 108/12m 5 Ob 108/12m Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 108/12m Auch; Beis auch wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
1 Ob 138/13w 1 Ob 138/13w Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w Vgl