zurück
WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 775/82 5 Ob 775/82 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82 Veröff: MietSlg 35105(31)
1 Ob 140/00w 1 Ob 140/00w Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w Ähnlich; Beisatz: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1); Veröff: SZ 73/159
RECHTSPRECHUNG
RS0022243 T4
Haftung des Bauunternehmers: Den ausführenden Bauunternehmer kann eine Haftung wegen Verletzung seiner Warnpflichten gegenüber dem Besteller treffen, wenn er einen Planungsfehler des Architekten schuldhaft nicht erkennt. Die Haftung wird hier regelmäßig die Kosten der Verbesserung des Werks umfassen.
- Rechtssatz:
Ein aus einem Planungsfehler eines Architekten geltend gemachter Anspruch ist nach den Gewährleistungsregeln zu beurteilen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann, wenn die Wohnung nach Fertigstellung der Wohnhausanlage nicht jene Wohnqualität aufweist, die nach der Übung des redlichen Verkehrs erwartet werden darf.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob775/82; 1Ob140/00w
- Schlagworte:
- Ausführungsfehler, Planungsfehler
- Entscheidung:
- 08.11.1983
- Norm:
- ABGB §922
ABGB §1167 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 775/82 5 Ob 775/82 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82 Veröff: MietSlg 35105(31)
1 Ob 140/00w 1 Ob 140/00w Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w Ähnlich; Beisatz: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1); Veröff: SZ 73/159