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RECHTSPRECHUNG


RS0107245


Keine Zurechnung von Fehlern bei der Bauaufsicht: Aufgabe der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht jedoch bauausführende Unternehmer von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese zu mindern. Die Bauaufsicht erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer. Macht der bauausführende Unternehmer einen Fehler, kann er dem Bauherrn daher die mangelnde Bauaufsicht durch den Architekten nicht als Mitverschulden entgegenhalten. Anmerkung: Beachte die gegenteilige Judikatur zur Koordination der Arbeiten (RS0028751), sodass in der Praxis genau zwischen Bauaufsicht und Baukoordination unterschieden werden muss.


Rechtssatz:

a) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. b) Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob2144/96d; 1Ob2409/96p; 6Ob136/99i; 6Ob107/00d; 2Ob102/01s; 9Ob242/01f; 6Ob110/02y; 7Ob196/03d; 8Ob58/04v; 9Ob13/07p; 1Ob63/11p; 2Ob96/12z

Schlagworte:
,

Entscheidung:
12.03.1997

Norm:
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 2144/96d 6 Ob 2144/96d Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2144/96d
1 Ob 2409/96p 1 Ob 2409/96p Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p Veröff: SZ 70/198
6 Ob 136/99i 6 Ob 136/99i Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 136/99i nur: Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden. (T1); Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T2)
6 Ob 107/00d 6 Ob 107/00d Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 107/00d Vgl auch; Beisatz: Aufgabe der Bauüberwachung beziehungsweise der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen. Zweck der Bauaufsicht ist es nicht, bauausführende Unternehmen von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Die Bauüberwachung erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann. (T3)
2 Ob 102/01s 2 Ob 102/01s Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 102/01s Vgl auch; Beis wie T3
9 Ob 242/01f 9 Ob 242/01f Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 242/01f Vgl auch; nur T1
6 Ob 110/02y 6 Ob 110/02y Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 110/02y Vgl auch; Beis wie T3
7 Ob 196/03d 7 Ob 196/03d Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 196/03d Auch; nur T1; Beis wie T3
8 Ob 58/04v 8 Ob 58/04v Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 58/04v nur T1
9 Ob 13/07p 9 Ob 13/07p Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. (T4)
1 Ob 63/11p 1 Ob 63/11p Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p Auch; nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. (T5)
2 Ob 96/12z 2 Ob 96/12z Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 96/12z nur: Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. (T6)