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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 775/82 5 Ob 775/82 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82 Veröff: MietSlg 35105(31)
1 Ob 140/00w 1 Ob 140/00w Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w Ähnlich; Beisatz: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1); Veröff: SZ 73/159
RECHTSPRECHUNG
RS0018640:
Gewährleistung beim Planungsvertrag: Auch für den Planungsvertrag mit dem Architekten gilt das Gewährleistungsrecht. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann, wenn die Wohnung nach Fertigstellung aufgrund eines Planungsfehlers des Architekten nicht jene Wohnqualität aufweist, die nach der Übung des redlichen Verkehrs erwartet werden darf.
- Rechtssatz:
Ein aus einem Planungsfehler eines Architekten geltend gemachter Anspruch ist nach den Gewährleistungsregeln zu beurteilen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann, wenn die Wohnung nach Fertigstellung der Wohnhausanlage nicht jene Wohnqualität aufweist, die nach der Übung des redlichen Verkehrs erwartet werden darf.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob775/82; 1Ob140/00w
- Schlagworte:
- Ausführungsfehler, Planungsfehler
- Entscheidung:
- 08.11.1983
- Norm:
- ABGB §922
ABGB §1167 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 775/82 5 Ob 775/82 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82 Veröff: MietSlg 35105(31)
1 Ob 140/00w 1 Ob 140/00w Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w Ähnlich; Beisatz: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1); Veröff: SZ 73/159