RECHTSPRECHUNG
RS0108534
Umfang der Örtlichen Bauaufsicht: Der die Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, sofern er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat. Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. Er hat nur dann einzuschreiten, wenn Fehler für ihn erkennbar werden.
- Rechtssatz:
Der ohne Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist - ohne entsprechende Vereinbarung - solange nicht verhalten, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, als er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob2409/96p; 6Ob136/99i; 5Ob143/15p
- Schlagworte:
- Ausführungsfehler, Planungsfehler
- Entscheidung:
- 14.10.1997
- Norm:
- ABGB §1167
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1304 F - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 2409/96p 1 Ob 2409/96p Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p Veröff: SZ 70/198
6 Ob 136/99i 6 Ob 136/99i Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 136/99i Vgl; Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. Er darf sich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T1)
5 Ob 143/15p 5 Ob 143/15p Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p Auch