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RECHTSPRECHUNG


RS0021552


Inhalt der Örtlichen Bauaufsicht: Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen. Er darf jedoch wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind.


Rechtssatz:

Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob680/88; 1Ob238/07t; 5Ob143/15p

Schlagworte:
,

Entscheidung:
30.11.1988

Norm:
ABGB §1151 IB

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 680/88 1 Ob 680/88 Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 680/88
1 Ob 238/07t 1 Ob 238/07t Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 238/07t Vgl auch; Beisatz: Der Bauaufsichtsführende darf jedoch wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind. (T1)
5 Ob 143/15p 5 Ob 143/15p Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p