zurück
WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 578/93 8 Ob 578/93 Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
5 Ob 143/15p 5 Ob 143/15p Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p Vgl aber; Beisatz: Das setzt aber voraus, dass er als der die Bauaufsicht Ausführende bei pflichtgemäßer Ausübung der von ihm übernommenen Aufsicht Mängel in der Ausführung der Arbeiten der unterschiedlichen Professionisten so rechtzeitig erkennen hätte können, dass er auf deren Vermeidung oder aber zumindest Beseitigung vor Fertigstellung der einzelnen Gewerke dringen hätte können. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0059522
Pflichten bei der Örtlichen Bauaufsicht: Wenn der Architekt mit der Bauaufsicht betraut ist, hat er an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.
- Rechtssatz:
Der Architekt hat an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob578/93; 5Ob143/15p
- Schlagworte:
- Ausführungsfehler, Planungsfehler
- Entscheidung:
- 14.10.1993
- Norm:
- GOA §34 lith
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 578/93 8 Ob 578/93 Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
5 Ob 143/15p 5 Ob 143/15p Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p Vgl aber; Beisatz: Das setzt aber voraus, dass er als der die Bauaufsicht Ausführende bei pflichtgemäßer Ausübung der von ihm übernommenen Aufsicht Mängel in der Ausführung der Arbeiten der unterschiedlichen Professionisten so rechtzeitig erkennen hätte können, dass er auf deren Vermeidung oder aber zumindest Beseitigung vor Fertigstellung der einzelnen Gewerke dringen hätte können. (T1)