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RECHTSPRECHUNG


RS0022034


Nachträgliche Projektänderungen: Der Werkunternehmer (bspw ein Statiker) muss vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (zB: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.


Rechtssatz:

Der Werkunternehmer (hier: Statiker) muß vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (hier: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob501/87

Schlagworte:

Entscheidung:
24.02.1987

Norm:
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 501/87 4 Ob 501/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 4 Ob 501/87