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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 501/87 4 Ob 501/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 4 Ob 501/87
RECHTSPRECHUNG
RS0022034
Nachträgliche Projektänderungen: Der Werkunternehmer (bspw ein Statiker) muss vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (zB: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.
- Rechtssatz:
Der Werkunternehmer (hier: Statiker) muß vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (hier: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob501/87
- Schlagworte:
- Prüf- und Warnpflicht
- Entscheidung:
- 24.02.1987
- Norm:
- ABGB §1168a
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
4 Ob 501/87 4 Ob 501/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 4 Ob 501/87