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RECHTSPRECHUNG


RS0021646


Zurverfügungstellung von Plänen: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs auffallen musste.


Rechtssatz:

Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob769/83; 1Ob690/84; 1Ob42/86; 4Ob606/87 (4Ob607/87); 3Ob526/88; 6Ob612/92; 2Ob277/08m; 2Ob185/10k; 4Ob137/11t; 5Ob16/13h; 7Ob18/14v; 8Ob75/13g; 3Ob51/15v

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1984

Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1168a
ABGB §1304 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 769/83 1 Ob 769/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 769/83 Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274
1 Ob 690/84 1 Ob 690/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84 nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Arbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T1) Veröff: RdW 1985,622
1 Ob 42/86 1 Ob 42/86 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86 Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T2) Beisatz: Geologische Gutachten (Kraftwerksbau). (T3) Veröff: WBl 1987,219
4 Ob 606/87 4 Ob 606/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87 Auch
3 Ob 526/88 3 Ob 526/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 526/88 Vgl auch
6 Ob 612/92 6 Ob 612/92 Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 612/92 Vgl auch; Veröff: JBl 1993,521 (Iro)
2 Ob 277/08m 2 Ob 277/08m Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen. (T4) Beisatz: Und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. (T5)
2 Ob 185/10k 2 Ob 185/10k Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 185/10k Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. (T6)
4 Ob 137/11t 4 Ob 137/11t Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t Vgl aber; Beisatz: Ein Mitverschulden des Bestellers (für eigenes Verhalten oder das eines [sachverständigen] Gehilfen) kommt nur in Betracht, wenn er Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die ihn aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. (T7)
5 Ob 16/13h 5 Ob 16/13h Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 16/13h Auch
7 Ob 18/14v 7 Ob 18/14v Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 18/14v Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7
8 Ob 75/13g 8 Ob 75/13g Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g Vgl; Beis wie T7
3 Ob 51/15v 3 Ob 51/15v Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 51/15v Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T6