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RECHTSPRECHUNG


RS0020063 T13


Aufklärung über Gefahren: Geht von einem – grundsätzlich fehlerfrei hergestellten – Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben.


Rechtssatz:

Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. Diese Verpflichtung ist, soweit sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen wurde, bei Maschinen der zuletzt genannten Art als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung des Verkäufers anzusehen. Wer mit solchen Maschinen gewerbsmäßig handelt, von dem wird nach § 1299 ABGB auch vorausgesetzt, dass er die für ihre Behandlung und Wartung erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt. Der Händler kann sich daher nicht auf den Mangel dieser Fachkenntnisse berufen. Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. Darauf, ob der Käufer die Belehrung verlangt hat, kommt es nicht an.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob243/70; 5Ob111/73; 6Ob159/73; 3Ob528/79; 4Ob558/81; 1Ob570/82; 1Ob620/83; 5Ob533/83; 8Ob573/93; 1Ob564/95; 6Ob13/00f; 7Ob49/01h; 1Ob190/02a; 1Ob253/02s; 2Ob201/04d; 5Ob92/07a; 2Ob92/08f; 4Ob192/08a

Schlagworte:

Entscheidung:
02.12.1970

Norm:
ABGB §1061
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1169
ABGB §1299 G
ABGB §1300 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 243/70 5 Ob 243/70 Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 243/70 Veröff: SZ 43/220 = EvBl 1971/176 S 321 = JBl 1971,302
5 Ob 111/73 5 Ob 111/73 Entscheidungstext OGH 04.07.1973 5 Ob 111/73 nur: Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. (T1)
6 Ob 159/73 6 Ob 159/73 Entscheidungstext OGH 30.08.1973 6 Ob 159/73 Vgl auch; Beisatz: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Zu diesen Eigenschaften einer Ware gehört es auch, dass Geräte, bei deren Verwendung eine Gefährdung der Benützer eintreten kann, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit hintanzuhalten. Vertreibt ein Händler in seinem Geschäft Haushaltsleitern, muss er beurteilen können, ob die von ihm angebotenen Leitern so beschaffen sind, dass ihre Benützung ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit möglich ist. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen. (T2) Veröff: SZ 46/79
3 Ob 528/79 3 Ob 528/79 Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 528/79 Auch; Beisatz: Herstellerhaftung gegenüber dem die Anlage plangemäß selbst aufstellenden Liftunternehmer wegen wohl auftragsgemäß gedeckter Minderlieferung (Teil nicht Lieferung) von der behördlichen Genehmigung zugrundeliegende Sicherheitsvorrichtungen für Unfall eines Schifahrgastes. (T3)
4 Ob 558/81 4 Ob 558/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 558/81 Ähnlich; nur T1; Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194
1 Ob 570/82 1 Ob 570/82 Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 570/82 nur T1
1 Ob 620/83 1 Ob 620/83 Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 620/83 Beisatz: Art und Ausmaß der Anleitungspflicht des Verkäufers richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalles. (T4)
5 Ob 533/83 5 Ob 533/83 Entscheidungstext OGH 31.01.1984 5 Ob 533/83 nur T1
8 Ob 573/93 8 Ob 573/93 Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 573/93 nur: Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben. (T5)
1 Ob 564/95 1 Ob 564/95 Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95 Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/105
6 Ob 13/00f 6 Ob 13/00f Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 13/00f nur T5; nur: Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. (T6); Beisatz: Der Verkäufer trifft daher auch die Haftung für die vom Käufer selbst, aber unter seiner Aufsicht durchgeführten Verlegungsarbeiten im horizontalen Bereich, sollten diese mangelhaft und schadenskausal gewesen sein. (T7)
7 Ob 49/01h 7 Ob 49/01h Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h Ähnlich; nur T5; Veröff: SZ 74/62
1 Ob 190/02a 1 Ob 190/02a Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 190/02a Ähnlich; Beisatz: Hier: Übergabe sämtlicher im Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen vorhandener Dokumente als Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft. (T8)
1 Ob 253/02s 1 Ob 253/02s Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s Ähnlich; Beisatz: Entscheidend ist nicht, ob ein solcher Wissensvorsprung des Verkäufers tatsächlich bestand, sondern vielmehr, ob er gegenüber dem Käufer behauptet oder sonst zum Ausdruck gebracht wurde, was im vorliegenden Fall nicht dem geringsten Zweifel unterliegen kann, hatte der Käufer doch von der Existenz von Polypropylenfasern als Mittel zur Festigung von Beton vor der Empfehlung durch den Verkäufer noch nie etwas gehört und war dieser insoweit als Berater des erkennbar uninformierten Käufers aufgetreten. (T9); Veröff: SZ 2002/158
2 Ob 201/04d 2 Ob 201/04d Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 201/04d Auch; Beisatz: Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus. Wenn allerdings der Verkäufer vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbunden Gefahren aufgrund der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. (T10)
5 Ob 92/07a 5 Ob 92/07a Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 92/07a Vgl auch; Beis wie T2 nur: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. (T11); Beisatz: Hier: Eignung eines bestimmten Natursteines zur Verlegung in Nassräumen. (T12)
2 Ob 92/08f 2 Ob 92/08f Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 92/08f Vgl; Beisatz: Geht von einem - grundsätzlich fehlerfrei hergestellten - Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben. (T13)
4 Ob 192/08a 4 Ob 192/08a Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a Vgl auch; Beisatz: Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus. (T14)