RECHTSPRECHUNG
RS0120353
Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkeit als Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw des Baubewilligungsbescheids beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben. Der Prüfingenieur haftet dem Bauherrn nicht für Mehrkosten, die diesem aufgrund eines nicht offensichtlichen Planungs- oder Berechnungsfehlers erwachsen sind, auch wenn sich dieser auf die Standfestigkeit des Bauwerks auswirkt.
- Rechtssatz:
Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkieit als „Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw des Baubewilligungsbescheids" beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben.Der Prüfingenieur haftet dem Bauherrn nicht für Mehrkosten, die diesem aufgrund eines nicht offensichtlichen Planungs- oder Berechnungsfehlers erwachsen sind, auch wenn sich dieser auf die Standfestigkeit des Bauwerks auswirkt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob232/05g
- Schlagworte:
- Prüf- und Warnpflicht
- Entscheidung:
- 13.12.2005
- Norm:
- ABGB §1295 IIa3
ABGB §1311 IIc
Wr BauO §125 Abs2
Wr BauO §127 Abs3 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 232/05g 1 Ob 232/05g Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 232/05g Veröff: SZ 2005/179