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RECHTSPRECHUNG


RS0022252


Ausmaß der Warnpflicht: Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist. Nicht erforderlich, dass der Bauunternehmer kostspielige Paralelluntersuchungen vornimmt oder in Auftrag gibt, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. Geschieht eine Überbindung der Pflicht zur Baugrundprüfung an den Werkunternehmer, bestimmt sich dessen Prüfpflicht danach, in welchem Umfang der Werkbesteller eine solche Prüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.


Rechtssatz:

Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob647/84; 1Ob653/86; 1Ob42/86; 8Ob588/87; 3Ob607/86; 1Ob691/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 8Ob579/90; 7Ob515/91; 4Ob1522/96; 7Ob140/98h; 1Ob144/00h; 1Ob170/01h; 9Ob83/02z; 2Ob52/03s; 6Ob276/02k

Schlagworte:

Entscheidung:
12.12.1984

Norm:
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 647/84 1 Ob 647/84 Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 647/84 Veröff: SZ 57/197
1 Ob 653/86 1 Ob 653/86 Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 653/86 Vgl; Veröff: WBl 1987,119
1 Ob 42/86 1 Ob 42/86 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86 Veröff: WBl 1987,219
8 Ob 588/87 8 Ob 588/87 Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 588/87 Ähnlich; Beisatz: Die Aufklärungspflichten und Warnpflichten des Unternehmers dürfen allerdings nicht überspannt werden. (T1); Veröff: WBl 1988,98
3 Ob 607/86 3 Ob 607/86 Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 607/86 Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels müßte unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck durch Niesen verlangt werden. (T2)
1 Ob 691/88 1 Ob 691/88 Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 691/88 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 653/86
8 Ob 579/90 8 Ob 579/90 Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90 Beis wie T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)
4 Ob 582/89 4 Ob 582/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89
7 Ob 515/91 7 Ob 515/91 Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 515/91 Auch; Veröff: JBl 1992,114 (Karollus)
4 Ob 1522/96 4 Ob 1522/96 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1522/96
7 Ob 140/98h 7 Ob 140/98h Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 140/98h Auch; Beisatz: nicht erforderlich, daß der Bauunternehmer kostspielige Paralelluntersuchungen vornimmt oder in Auftrag gibt, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. (T3); Beisatz: Geschieht eine Überbindung der Pflicht zur Baugrundprüfung an den Werkunternehmer, bestimmt sich dessen Prüfpflicht danach, in welchem Umfang der Werkbesteller eine solche Prüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte; ohne Entgelt für die Beiziehung von Prüforganen haftet der Werkunternehmer nur für die Vornahme von Prüfungen nach Maßgabe der Fachkenntnisse des Werkunternehmers. (T4); Veröff: SZ 71/142
1 Ob 144/00h 1 Ob 144/00h Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 144/00h Auch; Beisatz: Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass eine Prüfpflicht des Werkunternehmers vereinbart wurde. (T5); Beisatz: Es ist nicht jedes blinde Vertrauen des Werkunternehmers in die Planungen und Anweisungen des Werkbestellers geschützt. (T6)
1 Ob 170/01h 1 Ob 170/01h Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h Auch; Beis wie T1
9 Ob 83/02z 9 Ob 83/02z Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 Ob 83/02z nur: Umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist. (T7)
2 Ob 52/03s 2 Ob 52/03s Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s Vgl auch
6 Ob 276/02k 6 Ob 276/02k Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T8)