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RECHTSPRECHUNG


RS0022678


Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.


Rechtssatz:

Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob73/79; 7Ob2/91; 10Ob2350/96b

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1979

Norm:
ABGB §1295 Ia3d

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 73/79 2 Ob 73/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79 Veröff: ZVR 1980/151 S 153
7 Ob 2/91 7 Ob 2/91 Entscheidungstext OGH 14.02.1991 7 Ob 2/91 Vgl; Beisatz: Die Feststellungen, daß es ohne Degeneration der Achillessehne des Klägers mit fast einhundert prozentiger Wahrscheinlichkeit nicht zum festgestellten Riß gekommen wäre und daß der Achillessehnenriß etwa zu 1/3 auf das Unfallgeschehen und etwa zu 2/3 auf die Degeneration zurückzuführen ist, besagt nicht, daß sie nach einem bestimmten Zeitablauf in gleicher Weise wie beim Unfall gerissen wäre. (T1) Veröff: VersR 1991,1315 = VersRdSch 1991,383 = RdW 1992,177
10 Ob 2350/96b 10 Ob 2350/96b Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b Beisatz: Die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt sich auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 69/199