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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 73/79 2 Ob 73/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79 Veröff: ZVR 1980/151 S 153
7 Ob 2/91 7 Ob 2/91 Entscheidungstext OGH 14.02.1991 7 Ob 2/91 Vgl; Beisatz: Die Feststellungen, daß es ohne Degeneration der Achillessehne des Klägers mit fast einhundert prozentiger Wahrscheinlichkeit nicht zum festgestellten Riß gekommen wäre und daß der Achillessehnenriß etwa zu 1/3 auf das Unfallgeschehen und etwa zu 2/3 auf die Degeneration zurückzuführen ist, besagt nicht, daß sie nach einem bestimmten Zeitablauf in gleicher Weise wie beim Unfall gerissen wäre. (T1) Veröff: VersR 1991,1315 = VersRdSch 1991,383 = RdW 1992,177
10 Ob 2350/96b 10 Ob 2350/96b Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b Beisatz: Die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt sich auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 69/199
RECHTSPRECHUNG
RS0022678
Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.
- Rechtssatz:
Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob73/79; 7Ob2/91; 10Ob2350/96b
- Schlagworte:
- Überholende Kausalität
- Entscheidung:
- 12.06.1979
- Norm:
- ABGB §1295 Ia3d
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 73/79 2 Ob 73/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79 Veröff: ZVR 1980/151 S 153
7 Ob 2/91 7 Ob 2/91 Entscheidungstext OGH 14.02.1991 7 Ob 2/91 Vgl; Beisatz: Die Feststellungen, daß es ohne Degeneration der Achillessehne des Klägers mit fast einhundert prozentiger Wahrscheinlichkeit nicht zum festgestellten Riß gekommen wäre und daß der Achillessehnenriß etwa zu 1/3 auf das Unfallgeschehen und etwa zu 2/3 auf die Degeneration zurückzuführen ist, besagt nicht, daß sie nach einem bestimmten Zeitablauf in gleicher Weise wie beim Unfall gerissen wäre. (T1) Veröff: VersR 1991,1315 = VersRdSch 1991,383 = RdW 1992,177
10 Ob 2350/96b 10 Ob 2350/96b Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b Beisatz: Die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt sich auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 69/199